Gesetz der DVRK über die wirtschaftliche Handelszone Rason - Nordkorea-Information

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Gesetz der DVRK über die wirtschaftliche Handelszone Rason

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Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea über die wirtschaftliche Handelszone Rason

Das Gesetz wurde als Beschluss Nr. 28 des Ständigen Komitees der Obersten Volksversammlung
am 31. Januar Juche 82 (1993) veröffentlicht.

Das Gesetz wurde als Erlass Nr. 2007 des Präsidiums der Obersten Volksversammlung
am 3. Dezember Juche 100 (2011) geändert und ergänzt.


Kapitel 1 Grundriss des Gesetzes über die wirtschaftliche Handelszone Rason

Artikel 1 (Mission des Gesetzes über die wirtschaftliche Handelszone Rason)

Das Gesetz der Demokratischen Volksrepublik Korea über die wirtschaftliche Handelszone Rason wird dazu beitragen, bei der Entwicklung und Verwaltung der Wirtschaftsgebiete folgerichtige Ordnung und Disziplin herzustellen und somit die wirtschaftliche Handelszone Rason zu einem internationalen Gebiet für Transitverkehr, Handel und Investition, Finanz, Tourismus und Dienstleistung zu entwickeln.

Artikel 2 (Position der wirtschaftlichen Handelszone Rason)

Die wirtschaftliche Handelszone Rason ist eine wirtschaftliche Sonderzone der Demokratischen Volksrepublik Korea, in der im Bereich Wirtschaft die Präferenzpolitik betrieben wird.

Artikel 3 (Aufbau der Industriezone)

Der Staat sorgt dafür, dass in dieser wirtschaftlichen Handelszone Industriegebiete planmäßig entstehen, wo Hightech-Industrie, internationale Logistik, Industrie zur Herstellung von Equiments, Primärverarbeitungsindustrie, Leichtindustrie, Dienstleistung und moderne Landwirtschaft die Hauptsache bilden.

Artikel 4 (Investor)

In der wirtschaftlichen Handelszone können juristische Person, natürliche Person und Wirtschaftsorganisationen verschiedener Länder der Welt investieren.
Auch Auslandskoreaner, die in den Gebieten außerhalb unseres Landes ansässig sind, können nach diesem Gesetz in diese wirtschaftliche Handelszone investieren.

Artikel 5 (Prinzip für die Schaffung der Bedingungen für die Wirtschaftstätigkeiten)

Die Investoren können in der wirtschaftlichen Handelszone Gesellschaften, Filiale, Büros und dergleichen instituieren und frei Wirtschaftstätigkeit entfalten.
Der Staat gewährt den Investoren in den Bereichen Bodennutzung, Anstellung von Arbeitskräften, Steuerzahlung und Marktzutritt meistbegünstigte Bedingungen für die Wirtschaftstätigkeit.

Artikel 6 (Branche für Förderung der Investition, deren Verbot und Restriktion)

Der Staat fördert besonders die Investition in die Bereiche für Infrastrukturbau und Hightech und den Bereich, der auf dem internationalen Markt konkurrenzfähige Waren herstellt.
Der Staat verbietet oder beschränkt die Investitionen für Objekte, die der Sicherheit des Landes, der Gesundheit der Einwohner, dem gesunden sozial-moralischen Leben und dem Umweltschutz und dem Wachstum der Tiere und Planzen schaden oder wirtschaftlich und technisch rückständig sind.

Artikel 7 (Prinzip für den Schutz von Eigentum, Interessen und Rechten der Investoren)

In der wirtschaftlichen Handelszone werden das Eigentum und das gesetzmäßige Einkommen der Investoren und die ihnen zustehenden Rechte gesetzlich geschützt.
Der Staat verstaatlicht nicht das Vermögen der Investoren und zieht es nicht ein.
Falls der Staat im gemeinsamen Interesse der Gesellschaft notwendigerweise das Vermögen der Investoren einziehen oder zeitweilig nutzen will, wird er im Voraus darüber die betreffenden Investoren benachrichtigen und die entsprechenden gesetzlichen Formalitäten erledigen und den entsprechenden Wert ohne Benachteiligung rechtzeitig, genügend und effektvoll kompensieren.

Artikel 8 (Zuständiger für die Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone, Prinzip über das Verbot der Einmischung in die Arbeit des Verwaltungsvorstandes)

Die Verwaltung und die Betriebsführung der Industriegebiete und des bestimmten Gebietes in der wirtschaftlichen Handelszone nimmt der Verwaltungsvorstand unter Leitung und Unterstützung des Zentralen Leitungsorgans für Sonderwirtschaftszone und des Volkskomitees der Stadt Rason vor.
Mit Ausnahme der von diesem Gesetz bestimmten Fälle sind die anderen Organe nicht dazu befugt, sich in die Arbeit des Verwaltungsvorstandes einzumischen.

Artikel 9 (Sicherung der persönlichen Sicherheit, Gewährung des Menschenrechts, Verbot der gesetzwidrigen Internierung und Verhaftung)

In der wirtschaftlichen Handelszone werden die persönliche Sicherheit und das Menschenrecht der Bürger nach dem Gesetz geschützt.
Ohne gesetzliche Handhabe darf niemand interniert und verhaftet und sein Wohnort nicht durchsucht werden.
Wenn im Zusammenhang mit der persönlichen Sicherheit und den kriminellen Fällen Verträge zwischen unserem Land und anderen betreffenden Staaten vorliegen, richtet man sich danach.

Artikel 10 (Rechtliche Durchführungsbestimmungen)

Für die wirtschaftlichen Tätigkeiten wie Entwicklung, Verwaltung, Betriebsführung werden dieses Gesetz und die Vorschriften, näheren Bestimmungen und die Grundregeln für die Durchführung dieses Gesetzes angewandt.
Wenn sich die rechtlichen Bestimmungen der wirtschaftlichen Handelszone inhaltlich von den zwischen unserem Land und anderen Ländern abgeschlossenen Verträgen wie Abkommen, Aide-Mémoire und Vereinbarungen unterscheiden, sind zuallererst die oben genannten Verträge anzuwenden, und falls sie sich inhaltlich von den außerhalb der wirtschaftlichen Handelszone angewandten rechtlichen Bestimmungen unterscheiden, sind in erster Linie die rechtlichen Bestimmungen der wirtschaftlichen Handelszone anzuwenden.

Kapitel 2 Entwicklung der wirtschaftlichen Handelszone

Artikel 11 (Entwicklungsprinzip)

Die Entwicklungsprinzipien in der wirtschaftlichen Handelszone sind wie folgt:

1. Gewährleistung der vergleichenden Überlegenheit der natürlichen und geografischen Bedingungen, Hilfsquellen und Produktionselemente der wirtschaftlichen Handelszone und ihrer Umgebung
2. Einsparung und rationelle Nutzung von Böden und Hilfsquellen
3. Ökologischer Umweltschutz der wirtschaftlichen Handelszone und ihrer Umgebung
4. Erhöhung der internationalen Konkurrenzfähigkeit in der Produktion und den Dienstleistungen
5. Sicherung der Bequemlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit wie Handel und Investition
6. Sicherung der gemeinsamen Interesse der Gesellschaft
7. Sicherrung nachhaltiger und proportionaler Wirtschaftsentwicklung

Artikel 12 (Entwicklungsplan und dessen Änderung)

Die Entwicklung der wirtschaftlichen Handelszone erfolgt nach dem gebilligten Entwicklungsplan.
Zum Entwicklungsprogramm gehören Generalentwicklungsplan, Gebietsentwicklungsplan und detaillierter Plan.
Die Genehmigung zur Änderung des Entwicklungsplans obliegt dem Organ, das den betreffenden Entwicklungsplan bestätigt hat.

Artikel 13 (Entwicklungsmethode der wirtschaftlichen Handelszone)

Die Entwicklung der wirtschaftlichen Handelszone erfolgt auf verschiedene Weise wie z. B., dass ein Unternehmen gewisse Fläche von Böden komplex erschließt und verwaltet, dass man einem Unternehmen Recht auf den Bau von Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen und auf deren Verwaltung und Betriebsführung mit Sondererlaubnis erteilt und dass die Entwickler miteinander Vereinbarung trifft.
Das Entwicklungsunternehmen kann Infrastruktur und öffentliche Einrichtungen mit Einbezug von anderen Unternehmen bauen.

Artikel 14 (Genehmigung für das Entwicklungsunternehmen)

Die Genehmigung für das Entwicklungsunternehmen erfolgt in der Weise, dass das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone über den Verwaltungsvorstand oder das Volkskomitee der Stadt Rason dem Entwicklungsunternehmen die Genehmigungsbescheinigung für das Entwicklungsrecht ausstellt.
Die Erteilung der Vollmacht für Entwicklungsunternehmen und den Antrag zur Ausstellung der Genehmigungsbescheinigung für das Entwicklungsrecht macht der Verwaltungsvorstand oder das Volkskomitee der Stadt Rason.

Artikel 15 (Bodenpachtvertrag bezüglich der komplexen Entwicklung und Betriebsführung von Böden)

Im Falle der Entwicklung auf die Weise der komplexen Entwicklung und Betriebsführung von Böden hat das Entwicklungsunternehmen mit dem Organ für Landespflege einen Bodenpachtvertrag abzuschließen.
Im Bodenmietvertrag sind die Mietdauer, die Fläche, die Abgrenzung, der Verwendungszweck, die Zahlungsfrist und -methode des Pachtgeldes und sonstige nötige Spezialien festzulegen.
Das Organ für Landespflege hat dem Entwicklungsunternehmen, das den Bodenpachtzins bezahlt hat, einen Ausweis zur Bodennutzung auszustellen.

Artikel 16 (Bodenpachtdauer)

Die Bodenpacht in der wirtschaftlichen Handelszone dauert von dem Tag der Ausstellung des Ausweises zur Bodennutzung an 50 Jahre.
Das Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone kann nach dem Ablauf der Bodenpachtdauer erneut einen Bodenpachtvertrag abschließen und die gepachteten Böden weiter in Benutzung nehmen.

Artikel 17 (Erwerbung von Immobilien und Ausstellung der betreffenden Urkunde)

Die Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone können den Vorschriften nach das Recht auf Bodenbenutzung und das Gebäudebesitzrecht haben. In diesem Fall hat das zuständige Organ den Ausweis zur Bodennutzung und den Eintragungsausweis des Gebäudebesitzrechts auszustellen.

Artikel 18 (Bodenbenutzungsrecht, Gebühren für die Übergabe von Gebäuden und für deren Vermietung)

Die Entwicklungsunternehmen haben je nachdem, wie der Entwicklungsplan und der Infrastrukturbau vorangehen, das Recht auf Übergabe und Vermietung der erschlossenen Böden und der Gebäude. In diesem Fall werden die Übergabe- und Vermietungsgebühren von den Entwicklungsunternehmen festgesetzt.

Artikel 19 (Änderung und Registrierung des Bodenbenutzungsrechts und des Gebäudeeigentumsrechts)

Die Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone können innerhalb der Gültigkeitsdauer das Bodenbenutzungsrecht und das Gebäudeeigentumsrecht auf die Weise von Kauf und Verkauf, Austausch, Spenden und Vererbung überlassen, vermieten und als Pfand geben. In diesem Fall haben sie die Änderungen ihres Bodenbenutzungs- und Gebäudeeigentumsrechts einzutragen und den Ausweis für Bodenbenutzung und den Eintragungsausweis des Gebäudeeigentumsrechts neu ausgestellt zu bekommen.

Artikel 20 (Räumung und Verlegung der Gebäude und Nachfolgeeinrichtungen)

Institutionen und Betriebe, die für Räumung und Verlegung zuständig sind, haben öffentliche Gebäude, Wohnhäuser und Nachfolgeeinrichtungen der Entwicklungszone zu räumen bzw. zu verlegen und die Einwohner umsiedeln zu lassen, damit die Bauarbeiten für die Entwicklung nicht behindert werden.

Artikel 21 (Zeitpunkt für den Entwicklungsbaubeginn und planmäßige Entwicklung)

Sobald die Räumungs- und die Verlegungsarbeit der Gebäude und Nachfolgeeinrichtungen der Entwicklungszone endet, hat das Entwicklungsunternehmen die Bauarbeiten für die Entwicklung in Angriff zu nehmen.

Artikel 22 (Entwicklung und Benutzung der Acker-, Wald- und Küstengebietsböden)

Die Investoren können in der wirtschaftlichen Handelszone in der Weise der Akkordproduktion die Acker-, Wald- und Ufergebietsböden entwickeln und in Benutzung nehmen. In diesem Fall haben sie mit dem zuständigen Organ einen Vertrag abzuschließen.

Kapitel 3 Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone

Artikel 23 (Verwaltungsprinzipien der wirtschaftlichen Handelszone)

Die Verwaltungprinzipien der wirtschaftlichen Handelszone sind wie folgt:

1. Die strenge Einhaltung und Durchführung der Gesetzesbestimmungen
2. Gewährung der Eigenständigkeit des Verwaltungsvorstandes und der Unternehmen
3. Erteilung der Vorrechte für Handels- und Investitionstätigkeiten
4. Einhaltung der objektiven Gesetze der Wirtschaftsentwicklung und der Marktordnung
5. Zurateziehen der internationalen Gepflogenheiten

Artikel 24 (Gründung und Position des Verwaltungsvorstandes)

Für die Verwaltung und Betriebsführung der wirtschaftlichen Handelszone wird der Verwaltungsvorstand gegründet.
Der Verwaltungsvorstand ist ein Verwaltungsorgan an Ort und Stelle, das für die Verwaltung und Betriebsführung der Industriezone und der bestimmten Regionen zuständig ist.

Artikel 25 (Zusammensetzung des Verwaltungsvorstandes)

Der Verwaltungsvorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Sekretär und notwendigen Mitgliedern zusammen.
Der Verwaltungsvorstand kann für die Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone notwendige Abteilungen ins Leben rufen.

Artikel 26 (Chef des Verwaltungsvorstandes)

Der Chef des Verwaltungsvorstandes ist der Vorsitzende.
Der Vorsitzende vertritt den Verwaltungsvorstand und leitet die Arbeit des Verwaltungsvorstandes.

Artikel 27 (Aufgaben des Verwaltungsvorstandes)

Der Verwaltungsvorstand erledigt in seinem Ressort folgende Arbeiten:

1. Ausarbeitung der für die Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone notwendigen Grundregeln
2. Herstellung der Investitionsumwelt und Anzug von Kapitalanlagen
3. Bestätigung und Registrierung der Gründung von Unternehmen sowie Genehmigung zur unternehmerischen Tätigkeit
4. Bekanntmachung der Verzeichnisse für Förderung, Einschränkung und Verbot der Investition
5. Baugenehmigung der Objekte und Bauabnahme
6. Aufbewahrung von Projektierungsunterlagen für Bauobjekte
7. Schaffung des selbstständigen Finanzverwaltungssystems
8. Registrierung von Bodenbenutzungs- und Gebäudeeigentumsrecht
9. Verwaltung des beauftragten Eigentums
10. Hilfe für die Betriebsführung von Unternehmen
11. Aufsicht und Hilfe für den Bau und die Betriebsführung von Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen
12. Einleitung von Umweltschutz- und Brandschutzmaßnahmen im Zuständigkeitsgebiet
13. Hilfe für Ein- und Ausgang von Personen, Transportmitteln und Materialien
14. Ausarbeitung des Statuts des Verwaltungsvorstandes
15. Sonstige vom Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und vom Volkskomitee der Stadt Rason für Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone aufgetragene Arbeiten

Artikel 28 (Einrichtung des Büros des Verwaltungsvorstandes)

Der Verwaltungsvorstand kann notwendigerweise u. a. sein Büro errichten.
Das Büro arbeitet im Rahmen des vom Verwaltungsvorstand verliehenen Rechts.

Artikel 29 (Vorlegung des Arbeitsplans und der statistischen Daten)

Der Verwaltungsvorstand hat jedes Jahr den Arbeitsplan und die statistischen Angaben der Industriegebiete und der bestimmten Gegenden dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und dem Volkskomitee der Stadt Rason vorzulegen.

Artikel 30 (Aufgaben des Volkskomitees der Stadt Rason)

Das Volkskomitee der Stadt Rason hat in Bezug auf die Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Ausarbeitung der näheren Durchführungsbestimmungen für Gesetz und Vorschriften der wirtschaftlichen Handelszone
2. Bereitstellung von für die Entwicklung der wirtschaftlichen Handelszone und unternehmerische Tätigkeit notwendigen Arbeitskräften
3. Sonstige in Bezug auf die Entwicklung und Verwaltung der wirtschaftlichen Handelszone vom Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone beauftragte Arbeiten

Artikel 31 (Aufgaben des Zentralen Leitungsorgans für Sonderwirtschaftszone)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie der wirtschaftlichen Handelszone
2. Arbeitsverbindungen mit inländischen Organen bezüglich der Entwicklung und des Baus der wirtschaftlichen Handelszone
3. Zusammenarbeit und Kontakt mit Regierungen anderer Länder
4. Bestätigung der Überprüfungsnormen für die Gründung der Unternehmen
5. Auswahl der inländischen Unternehmen, die in die wirtschaftliche Handelszone investieren wollen
6. Hilfe für Verkauf von in der wirtschaftlichen Handelszone produzierten Waren im Inland außerhalb dieser Zone

Artikel 32 (Ausarbeitung und Durchführung von Budget)

Der Verwaltungsvorstand arbeitet das Budget aus und führt es durch. In diesem Fall hat er die Unterlagen betreffend die Budgetausarbeitung und den Stand der Budgetdurchführung dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und dem Volkskomitee der Stadt Rason vorzulegen.

Artikel 33 (Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsvorstandes)

Das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und das Volkskomitee der Stadt Rason haben dem Verwaltungsvorstand bei seiner Arbeit aktiv zu helfen.

Artikel 34 (Abhaltung der Sitzungen des Beratungsausschusses)

In der wirtschaftlichen Handelszone kann der Beratungsausschuss für die Besprechung und Vermittlung der bei der Entwicklung, Verwaltung, Betriebsführung der Unternehmen anfallenden Fragen Sitzungen abhalten.
Der Beratungsausschuss setzt sich aus betreffenden Mitgliedern des Volkskomitees der Stadt Rason und des Verwaltungsvorstandes sowie Vertretern der wichtigen Unternehmen zusammen.

Artikel 35 (Verwaltung der geografischen Herkunft)

In der wirtschaftlichen Handelszone ist das Verwaltungsorgan für geografische Herkunft für die Arbeit der Verwaltung der geografischen Herkunft zuständig.
Das Verwaltungsorgan für geografische Herkunft hat die Verwaltungsarbeit für geografische Herkunft von Waren gemäß den Gesetzesbestimmungen der wirtschaftlichen Handelszone und den internationalen Gepflogenheiten zu leisten.

Kapitel 4 Gründung der Unternehmen und wirtschaftliche Handelstätigkeit

Artikel 36 (Vereinfachung der Überprüfungs- und Genehmigungsprozedur)

In der wirtschaftlichen Handelszone ist dafür zu sorgen, dass man auf die Weise der einheitlichen und konzentrierten Erledigungsmethode jede Art der Prozedur der mit wirtschaftlichen Handelstätigkeiten zusammenhängenden Beratungen und Genehmigungen vereinfacht.

Artikel 37 (Antragstellung zur Gründung der Unternehmen)

Falls der Investor im Industriegebiet ein Unternehmen gründen will, hat er beim Verwaltungsvorstand, und falls er außerhalb des Industriegebietes ein Unternehmen gründen will, beim Volkskomitee der Stadt Rason einen schriftlichen Antrag zur Gründung des Unternehmens einzureichen.
Der Verwaltungsvorstand oder das Volkskomitee der Stadt Rason haben nach der Annahme des Antrags zur Gründung des Unternehmens innerhalb zehn Tagen die Gründung des Unternehmens zu billigen oder abzulehnen und das Ergebnis dem Antragsteller mitzuteilen.

Artikel 38 (Registrierung des Unternehmens und Befugnis der juristischen Person)

Das Unternehmen, das die Genehmigung zur Gründung des Unternehmens eingeholt hat, hat in der bestimmten Frist sich eintragen und sich beim Zoll- und Steueramt registrieren zu lassen.
Das registrierte Unternehmen wird zur juristischen Person unseres Landes.

Artikel 39 (Errichtung und Registrierung von Filialen und Büros)

Wenn man in der wirtschaftlichen Handelszone Filialen und Büros errichten will, hat man der bestimmten Regel nach beim Volkskomitee der Stadt Rason oder beim Verwaltungsvorstand Genehmigung einzuholen und die entsprechenden Registrierungsformalitäten zu erledigen.

Artikel 40 (Recht des Unternehmens)

In der wirtschaftlichen Handelszone hat das Unternehmen das Recht darauf, die Betriebsführungs- und Verwaltungsordnung und den Plan für Produktion, Absatz und Finanz zu erarbeiten, die Arbeitskräfteeinstellung, die Lohn- und Gehaltsnorm und die Zahlungsform, die Fabrikatpreise und Gewinnverteilungsvorschlag eigenständig festzulegen.
Die rechtswidrige Einmischung in die betriebswirtschaftliche Tätigkeit ist untersagt, und es ist auch verboten, die in den Gesetzesbestimmungen nicht festgesetzten Kosten einzutreiben oder aufzuerlegen.

Artikel 41 (Bestätigung der Betriebsart des Unternehmens und derer Änderung)

Das Unternehmen hat im Rahmen der erlaubten Betriebsart seine unternehmerische Tätigkeit zu entfalten.
Falls es seine Betriebsart erweitern oder ändern will, hat es erneut eine Genehmigung einzuholen.

Artikel 42 (Wertlegung auf den Vertrag und dessen Durchführung)

Das Unternehmen hat auf den Vertrag großen Wert zu legen, das Vertrauen rechtzufertigen und den Vertrag aufrichtig zu erfüllen.
Bei Abschließen und Erfüllung des Vertrages haben die Vertragspartner das Prinzip der Gleichheit und des gegenseitigen Vorteils einzuhalten.

Artikel 43 (Wirtschaftliches Geschäft mit Unternehmen unseres Landes außerhalb der Zone)

Das Unternehmen kann Vertrag schließen und in den Gebieten unseres Landes außerhalb der wirtschaftlichen Handelszone die für die Betriebsführung benötigten Rohstoffe, Materialien und Güter einkaufen oder die hergestellten Erzeugnisse verkaufen.
Das Unternehmen kann Betriebe, Institutionen und Organisationen unseres Landes mit Verarbeitung von Rohstoff, Material und Zubehör beauftragen.

Artikel 44 (Warenpreis und Gebühren für die Dienstleistung)

Der Preis der Waren und die Gebühren für Dienstleistung, die zwischen den Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone bezogen werden, und der Preis der Waren, die zwischen den Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone und den Betrieben, Institutionen und Organisationen unseres Landes außerhalb dieser Handelszone bezogen werden, werden entsprechend dem internationalen Marktpreis in Absprache mit den Betreffenden festgesetzt.
Den Preis von wichtigen Grundbedarfsartikeln wie Nahrungsgut und Gewürzwaren und die Gebühren von öffentlichen Dienstleistungen legt das Volkskomitee der Stadt Rason fest. In diesem Fall wird der Schaden des Unternehmens finanziell kompensiert.

Artikel 45 (Handelstätigkeit)

Das Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone kann verschiedenartige Handelstätigkeiten wie Verarbeitungshandel, Transithandel und Kompensationshandel betreiben.

Artikel 46 (Recht auf den Betrieb eines Unternehmens durch Sondererlaubnis)

In der wirtschaftlichen Handelszone können Infrastruktur und öffentliche Einrichtungen als Objekte der Sondererlaubnis unterhalten werden.
Wenn das Unternehmen, das das Recht auf den Betrieb eines Unternehmens durch Sondererlaubnis hat, sich anderem Unternehmen überlassen oder auf andere Unternehmen verteilen will, hat es einen Vertrag abzuschließen und die Genehmigung des dafür zuständigen Organs einzuholen.

Artikel 47 (Erlaubnis für die Erschließung der Naturreichtümer)

Das Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone kann für die Gewährleistung der für die Produktion notwendigen Rohstoffe und Brennstoffe durch Einholung der Genehmigung des dafür zuständigen Organs Naturreichtümer dieser Zone erschließen.
Die Erschließung der Naturreichtümer außerhalb der wirtschaftlichen Handelszone erfolgt durch das Zentrale Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone.

Artikel 48 (Ankauf der Waren der wirtschaftlichen Handelszone)

Die Institutionen, Betriebe und Organisationen unseres Landes außerhalb der wirtschaftlichen Handelszone können einen Vertrag abschließen und die von Unternehmen in dieser Handelszone produzierten oder verkaufenden Waren ankaufen.

Artikel 49 (Anstellung der Arbeitskräfte)

Das Unternehmen hat vorwiegend die Arbeitskräfte unseres Landes anzustellen.
Wenn das Unternehmen nötigenfalls die Arbeitskräfte anderer Länder einstellen will, hat es das Volkskomitee der Stadt Rason oder den Verwaltungsvorstand davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 50 (Norm des Mindestmonatslohnes bzw. -gehalts)

Die Norm des Mindestmonatslohnes bzw. -gehalts des Personals der Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone setzt das Volkskomitee der Stadt Rason in Absprache mit dem Veraltungsvorstand fest.

Artikel 51 (Bestätigung von Werbung und Anbringung der Reklame im Freien)

In der wirtschaftlichen Handelszone kann man der Vorschrift nach Werbung und Reklame machen.
Im Falle der Anbringung von Reklamen im Freien ist beim dafür zuständigen Organ Genehmigung einzuholen.

Artikel 52 (Rechnung des Unternehmens)

Das Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone kann für die Rechnung und Abrechnung die international gültige Rechnungsnorm anwenden.

Kapitel 5 Zoll

Artikel 53 (Einführung der privilegierten Zollordnung)

In der wirtschaftlichen Handelszone wird die privilegierte Zollordnung eingeführt.

Artikel 54 (Zollfreie Objekte)

Zollfreie Objekte sind wie folgt:

1. Die für die Entwicklung der wirtschaftlichen Handelszone notwendigen Materialien
2. Die für die Produktion und Betriebsführung des Unternehmens notwendigen Einfuhrmaterialien und die produzierten Ausfuhrwaren
3. Die zum Zweck des Verarbeitungsaußenhandels, Transithandels und Kompensationshandels in die wirtschaftliche Handelszone eingeführten Materialien und Güter
4. Die für die Investoren notwendigen Bürobedarfsartikel und Grundbedarfsartikel
5. Transitgüter anderer Länder
6. Die von Regierungen, Institutionen, Unternehmen und Organisationen anderer Länder und von internationalen Organisationen gespendeten Materialien
7. Sonstige extra bestimmte Materialien

Artikel 55 (Im Falle, dass man zollfreien Objekten Zoll auferlegt.)

Mit Ausnahme der Waren von Duty-free-Shop sind die zollfrei eingeführten Materialien und Güter zollpflichtig, wenn sie in der wirtschaftlichen Handelszone verkauft werden.

Artikel 56 (Zollpflicht der Einfuhrrohstoffe, -materialien und -zubehöre)

Falls das Unternehmen die in der wirtschaftlichen Handelszone produzierten Waren nicht exportiert und in der wirtschaftlichen Handelszone oder außerhalb der wirtschaftlichen Handelszone an andere Institutionen, Betriebe und Organisationen unseres Landes verkauft, können die für die Warenproduktion verwendeten Einfuhrrohstoffe, -materialien und -zubehöre zollpflichtig sein.

Artikel 57 (Zollerklärung der Ein- und Auslieferung der Materialien)

Die Ein- und Auslieferung der Materialien der zollfreien Gegenstände in der wirtschaftlichen Handelszone erfolgt nach Zollerklärung.
Wenn man zollfreie Materialien und Güter ein- und ausliefern will, hat man das Anmeldeformular für Ein- und Auslieferung genau anzufertigen und dem dafür zuständigen Zollamt vorzulegen.

Artikel 58 (Aufbewahrungstermin der Zollformalitätenformulare)

Das Unternehmen hat die Zollformalitätenformulare, Zollkontrollunterlagen und Warenfrachtbriefe 5 Jahre lang aufzubewahren.

Kapitel 6 Währung und Finanz

Artikel 59 (Umlaufs- und Abrechnungsgeld)

In der wirtschaftlichen Handelszone ist als Umlaufs- und Abrechnungsgeld Koreas Won oder bestimmte Währung gültig.
Der Wechselkurs der ausländischen Devisen zum Koreas Won erfolgt nach Bestimmung des Devisenverwaltungsamtes dieser Zone.

Artikel 60 (Gründung der Bank)

Der Investor kann in der wirtschaftlichen Handelszone der Vorschrift nach eine Bank oder Bankfiliale gründen und Bankgeschäft treiben.

Artikel 61 (Konto des Unternehmens)

Das Unternehmen hat bei der in der wirtschaftlichen Handelszone eröffneten Bank unseres Landes oder ausländischen Investmentbank sein Konto haben.
Wenn es bei einer Bank außerhalb unseres Landes das Konto haben will, hat es nach Bestimmung die Genehmigung des Devisenverwaltungsamtes dieser Zone oder des Verwaltungsvorstandes einzuholen.

Artikel 62 (Geldverleihung)

Das Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone kann von der Bank unseres Landes oder von einem ausländischen Kreditinstitut für wirtschaftliche Handelstätigkeit notwendige Darlehen aufnehmen.
Das aufgenommene Koreas Won und das gegen Devisen gewechselte Koreas Won hat es bei der von der Zentralbank bestimmten Bank Geld zu deponieren und zu nutzen.

Artikel 63 (Gründung der Versicherungsgesellschaft und Eintritt in die Versicherung)

Der Investor in der wirtschaftlichen Handelszone kann Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsgesellschaft anderer Länder kann Filiale und Büros eröffnen und verwalten.
Das Unternehmen und die juristische Person in der wirtschaftlichen Handelszone haben der Versicherungsgesellschaft im Territorium unseres Landes beizutreten und seine Pflichtversicherung in der bestimmten Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

Artikel 64 (Wertpapiergeschäft)

Das ausländische Investmentunternehmen und die Ausländer können der Vorschrift nach in der wirtschaftlichen Handelszone Wertpapiergeschäfte treiben.

Kapitel 7 Förderung und Privilegien

Artikel 65 (Überweisung des Einkommens und Ausgabe von Investmentvermögen)

In der wirtschaftlichen Handelszone kann man Einkommen wie gesetzmäßige Gewinne, Zinsen, Gewinndividende, Mietwert, Gebühren für Dienstleistung und Einkommen durch Verkauf von Vermögen uneingeschränkt außerhalb des Territoriums unseres Landes überweisen.
Der Investor kann das in die wirtschaftliche Handelszone eingeführte und das in dieser Handelszone gesetzmäßig erworbene Vermögen uneingeschränkt nach außerhalb der wirtschaftlichen Handelszone schaffen.

Artikel 66 (Förderung der Ein- und Ausfuhr)

Das Unternehmen und der ausländische Einzelunternehmer in der wirtschaftlichen Handelszone können mit den Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone und den Unternehmen außerhalb dieser Zone einen Vertrag abschließen und Geschäfte mit Waren, Dienstleistung und Technik treiben und Agenturdienste für Ein- und Ausfuhr machen.

Artikel 67 (Einkommenssteuersatz des Unternehmens)

Der Satz der Einkommensteuer der Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone beträgt 14 % vom Gesamtgewinn und in den meist geförderten Bereichen 10 %.

Artikel 68 (Steuererleichterung der Einkommensteuer des Unternehmens)

Für das bestimmte Unternehmen, das in der wirtschaftlichen Handelszone mehr als 10 Jahre lang arbeitet, gilt die Steuerfreiheit oder Steuererleichterung.

Die Dauer der Steuerfreiheit und -erleichterung der Einkommenssteuer des Unternehmens und der Zeitpunkt der Rechnung des Steuererleichterungssatzes und der Steuererleichterung werden nach dafür angeordneten Regeln festgelegt.

Artikel 69 (Privilegien für die Bodenbenutzung)

Die Böden für das Unternehmen in der wirtschaftlichen Handelszone werden nach wirklichem Bedarf zuerst zur Verfügung gestellt, und je nach dem Nutzungsbereich und Verwendungszweck werden in Mietdauer, Mietwert und Einlieferungsweise jeweils andere Sonderrechte gewährt.
Den Unternehmen, die in die Bereiche der Infrastruktur und der öffentlichen Einrichtungen und die besonders geförderten Bereiche investieren, wird bei der Auswahl der Bodenstelle Vorzugsrecht erteilt, und sie können für bestimmten Zeitraum von Bodennutzungsgebühren befreit werden.

Artikel 70 (Privilegien für Entwicklungsunternehmen)

Die Entwicklungsunternehmen haben bei der Erwerbung des Rechts auf die Geschäftsführung der Objekte wie Tourismusindustrie und Hotellerie das Vorzugsrecht.
Die Unterhaltung von Vermögen, Infrastrukturanlagen und öffentlichen Einrichtungen ist steuerfrei.

Artikel 71 (Rückzahlung der betreffenden Einkommenssteuer für erneute Investition)

Im Falle, dass man in der wirtschaftlichen Handelszone den Gewinn erneut investiert und dadurch das Grundkapital erhöht oder ein neues Unternehmen gründet und es über 5 Jahre lang verwaltet, werden 50 % der Summe der Einkommenssteuer des Unternehmens für die erneute Investition zurückgezahlt.
Wenn man in den Bau von Infrastruktur wieder investiert, wird die ganze Summe der gezahlten Einkommenssteuer des Unternehmens für die erneute Investition zurückgezahlt.

Artikel 72 (Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum)

Das Recht auf geistiges Eigentum der Unternehmen und der juristischen Person in der wirtschaftlichen Handelszone wird gesetzlich geschützt.
Das Volkskomitee der Stadt Rason hat das Arbeitssystem für Registrierung, Nutzung und Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum zu schaffen.

Artikel 73 (Dienstleistung für Betriebsführung)

In der wirtschaftlichen Handelszone kann man nach der Vorschrift Dienstleistungen betreffend Betriebsführung wie Bank, Versicherung, Buchführung, Jura und Messung vollbringen.

Artikel 74 (Tourismusindustrie)

In der wirtschaftlichen Handelszone ist dafür zu sorgen, dass man die günstigen Touristenattraktionen wie die einzigartigen Naturlandschaften wie Kiefernwald und Sandstrand an der Meeresküste und Insel und die Volkskultur erschließt und den internationalen Tourismus im breiten Maße organisiert.
Der Investor kann der Vorschrift nach in der wirtschaftlichen Handelszone die Tourismusindustrie treiben.

Artikel 75 (Gewährung der Bequemlichkeiten)

In der wirtschaftlichen Handelszone kann man die Kommunikationsmittel wie Post, Telefon und Fax frei in Benutzung nehmen.
Den Wohn- und Aufenthaltsberechtigten werden Annehmlichkeiten in Bereichen Bildung, Kultur, ärztliche Behandlung und Sport gewährt.

Artikel 76 (Freie Ein- und Ausfuhr von Materialien und Güter)

In der wirtschaftlichen Handelszone kann man die Materialien frei einführen, sie aufbewahren, verarbeiten, montieren, sortieren und verpacken und in andere Länder ausführen. Aber die einfuhr- und ausfuhrverbotenen Materialien dürfen weder eingeführt noch ausgeführt werden.

Artikel 77 (Gewährung der Bedingung für Ein- und Ausgang von Personen und Transportmitteln und für Ein- und Auslieferung von Materialien)

Die Organe für Passagierkontrolle, Zoll, Quarantäne und die betreffenden Organe haben den Ein- und Ausgang von Personen und Transportmitteln und die Ein- und Auslieferung von Materialien schnell und bequem zu gewährleisten, damit der Entwicklung der wirtschaftlichen Handelszone und den unternehmerischen Tätigkeiten kein Hindernis bereitet wird.

Artikel 78 (Ein- und Ausfahrt der Schiffe und der Schiffsbesatzungen anderer Länder)

Den Schiffen bzw. Schiffsbesatzungen anderer Länder werden nach der international gültigen Ordnung für Ein- und Ausfahrt der Freihandelshäfen die Ein- und Ausfahrt der Häfen Rajin, Sonbong und Ungsang gesichert.

Artikel 79 (Ein- und Ausgang, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer)

Die Ausländer können in die wirtschaftliche Handelszone einreisen und aus ihr ausreisen wie auch sich in dieser Zone aufhalten und festen Wohnsitz haben. Sie können auch mit Reisepass oder der den Reisepass ersetzenden Transitbescheinigung auf dem festgelegten Weg ohne Visum in diese Zone einreisen und aus ihr ausreisen.
Die Regeln, nach denen sie aus anderen Gebieten unseres Landes in die wirtschaftliche Handelszone einreisen, werden extra festgelegt.

Kapitel 8 Einreichung der Beschwerde und Lösung der Streitigkeiten

Artikel 80 (Einreichung der Beschwerde und deren Behandlung)

Die Unternehmen und die juristische Person in der wirtschaftlichen Handelszone können beim Verwaltungsvorstand, dem Volkskomitee der Stadt Rason, dem Zentralen Leitungsorgan für Sonderwirtschaftszone und dem betreffenden Organ Beschwerde einlegen.
Das Organ, das die Beschwerde entgegennahm, hat sich innerhalb von 30 Tagen nach ihr zu erkundigen und sie zu behandeln sowie das Ergebinis dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Artikel 81 (Lösung der Streitigkeiten durch Vermittlung)

Der Verwaltungsvorstand und das zuständige Organ können auf Forderung der Streitenden die Streitigkeiten vermitteln. In diesem Fall soll auf der Grundlage der Willensäußerung der Streitenden ein Vermittlungssvorschlag erarbeitet werden.
Wenn die Streitenden den Vermittlungsvorschlag unterschrieben haben, tritt er in Kraft.

Artikel 82 (Lösung der Streitigkeiten durch Schlichtung)

Nach der Vereinbarung der Streitenden kann man das in der wirtschaftlichen Handelszone errichteten internationale Schlichtungsorgan unseres Landes oder eines anderen Staates um Schlichtung bitten.
Die Schlichtung richtet sich nach Schlichtungsregeln der betreffenden internationalen Schlichtungskommission.

Artikel 83 (Lösung der Streitigkeiten durch richterliches Urteil)

Die Streitenden können die andere Partei beim Ressortsgericht in der wirtschaftlichen Handelszone verklagen.
Administrative Prozessverfahren in der wirtschaftlichen Handelszone werden extra festgesetzt.

Das ergänzende Gesetz

Artikel 1 (Tag der Durchführung des Gesetzes)

Dieses Gesetz tritt vom Tag der Verkündung an in Kraft.

Artikel 2 (Interpretationsrecht)

Dieses Gesetz wird vom Präsidium der Obersten Volksversammlung interpretiert.

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